§ 14 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.Die in Paragraph 6, genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang römisch II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.
  2. (2)Absatz 2Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.
    1. 1.Ziffer einsGruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
      • Strichaufzählunginstabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
      • Strichaufzählungentzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungoxidierende Gase der Kategorie 1;
      • Strichaufzählungentzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungentzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
      • Strichaufzählungentzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungselbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
      • Strichaufzählungpyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
      • Strichaufzählungpyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
      • StrichaufzählungStoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungoxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungoxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungorganische Peroxide der Typen A bis F;
      • Strichaufzählungakute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungakute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungakute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungspezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
      Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
    2. 2.Ziffer 2Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.
  3. (3)Absatz 3Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.
§ 14 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsDie in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.Die in Paragraph 6, genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang römisch II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft.
  2. (2)Absatz 2Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.
    1. 1.Ziffer einsGruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang römisch eins Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:
      • Strichaufzählunginstabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;
      • Strichaufzählungentzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungoxidierende Gase der Kategorie 1;
      • Strichaufzählungentzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungentzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;
      • Strichaufzählungentzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungselbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;
      • Strichaufzählungpyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;
      • Strichaufzählungpyrophore Feststoffe der Kategorie 1;
      • StrichaufzählungStoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungoxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungoxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungorganische Peroxide der Typen A bis F;
      • Strichaufzählungakute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungakute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;
      • Strichaufzählungakute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;
      • Strichaufzählungspezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.
      Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.
    2. 2.Ziffer 2Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.
  3. (3)Absatz 3Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.
§ 14 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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