§ 14 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 14 DGVO (1weggefallen) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuftseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1.

Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

oxidierende Gase der Kategorie 1;

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;

entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

organische Peroxide der Typen A bis F;

akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.

Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.

2.

Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

______________________________________________

16) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.08.2013 S. 1.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 14 DGVO (1weggefallen) Die in § 6 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuftseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Ziffern 1 und 2 in zwei Gruppen eingeteilt.

1.

Gruppe 1 umfasst Stoffe und Gemische gemäß den Definitionen in Artikel 2 Nummern 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 16), welche entsprechend den folgenden Klassen physikalischer Gefahren oder Gesundheitsgefahren nach Anhang I Teile 2 und 3 der genannten Verordnung als gefährlich eingestuft sind:

instabile explosive Stoffe/Gemische oder explosive Stoffe/Gemische der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5;

entzündbare Gase der Kategorien 1 und 2;

oxidierende Gase der Kategorie 1;

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2;

entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3, wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt;

entzündbare Feststoffe der Kategorien 1 und 2;

selbstzersetzliche Stoffe und Gemische der Typen A bis F;

pyrophore Flüssigkeiten der Kategorie 1;

pyrophore Feststoffe der Kategorie 1;

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 und 3;

oxidierende Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3;

oxidierende Feststoffe der Kategorien 1, 2 und 3;

organische Peroxide der Typen A bis F;

akute orale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

akute dermale Toxizität, Kategorien 1 und 2;

akute inhalative Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3;

spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition, Kategorie 1.

Zudem umfasst Gruppe 1 in Druckgeräten enthaltene Stoffe und Gemische, deren maximal zulässige Temperatur TS über dem Flammpunkt des Fluids liegt.

2.

Zu Gruppe 2 zählen alle unter Ziffer 1 nicht genannten Stoffe und Gemische.

(3) Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert.

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16) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.08.2013 S. 1.

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