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(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.
(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft informiert die Behörden über den Verlauf und die Ergebnisse des Schutzklauselverfahrens.
(3) Teilt die Europäische Kommission dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit, dass von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum getroffene Maßnahmen für bestimmte mit der CE-Kennzeichnung versehene Druckgeräte oder Baugruppen, die eine Gefährdung ergeben könnten, gerechtfertigt sind, so verbietet oder beschränkt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder Baugruppen und unterrichtet darüber die Behörden. Ist der für die Anbringung der CE-Kennzeichnung Verantwortliche in Österreich ansässig, so ergreift die Behörde ihm gegenüber die geeigneten Maßnahmen.
(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 3, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.