§ 12 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRelevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
      1. a)Litera aArt, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      2. b)Litera bKennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
      3. c)Litera ctechnische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. d)Litera dHersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. e)Litera eInverkehrbringer in Österreich,
      6. f)Litera fAngaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
      1. a)Litera adie Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,die Nichterfüllung der in den Paragraphen 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
      2. b)Litera bdie mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,die mangelhafte Anwendung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Normen,
      3. c)Litera ceinen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,einen Mangel der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Norm selbst,
      4. d)Litera deinen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.einen Mangel der in Paragraph 19, genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.
    3. 3.Ziffer 3Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. a)Litera aein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder
      2. b)Litera bsystematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. 4.Ziffer 4Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      1. a)Litera aausschließlich in Österreich oder
      2. b)Litera bin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Absatz 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Absatz eins, Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 13, ein.
  4. (4)Absatz 4Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins,, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
§ 12 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass Druckgeräte oder Baugruppen gemäß dieser Verordnung bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dies unter Angabe weiterer Informationen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRelevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
      1. a)Litera aArt, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      2. b)Litera bKennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
      3. c)Litera ctechnische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. d)Litera dHersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. e)Litera eInverkehrbringer in Österreich,
      6. f)Litera fAngaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine drohende Gefährdung ergeben, unterschieden nach dem Grund der Abweichung in:
      1. a)Litera adie Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,die Nichterfüllung der in den Paragraphen 6 bis 8 genannten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
      2. b)Litera bdie mangelhafte Anwendung der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Normen,die mangelhafte Anwendung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Normen,
      3. c)Litera ceinen Mangel der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Norm selbst,einen Mangel der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Norm selbst,
      4. d)Litera deinen Mangel der in § 19 genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.einen Mangel der in Paragraph 19, genannten europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte.
    3. 3.Ziffer 3Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. a)Litera aein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken oder
      2. b)Litera bsystematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. 4.Ziffer 4Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      1. a)Litera aausschließlich in Österreich oder
      2. b)Litera bin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Absatz 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Absatz eins, Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 4, Litera b, zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß Paragraph 13, ein.
  4. (4)Absatz 4Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins,, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
§ 12 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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