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(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
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(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.
(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben, soweit sie zutreffend und ermittelbar sind, zu enthalten:
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(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bewertet die Informationen gemäß Abs. 2 und verbietet oder beschränkt gegebenenfalls das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Abs. 1. Bei CE-gekennzeichneten Druckgeräten oder Baugruppen, für die die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b und Z 4 lit. b zutreffen, leitet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Schutzklauselverfahren gemäß § 13 ein.
(4) Für Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1, die bereits in Betrieb genommen wurden, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.