§ 11 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 11 DGVO (1weggefallen) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilenseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de
CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

erfolgt.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 11 DGVO (1weggefallen) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilenseit 19.07.2016 weggefallen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:

1.

Relevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:

a)

Art, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,

b)

Kennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,

c)

technische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,

d)

Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,

e)

Inverkehrbringer in Österreich,

f)

Angaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.

2.

Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de
CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.

3.

Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:

a)

ein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder

b)

systematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.

4.

Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,

a)

ausschließlich in Österreich oder

b)

in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

erfolgt.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.

(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.

(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.

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