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(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
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(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.
(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
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(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
(4) Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.
(5) Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.