§ 11 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRelevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
      1. a)Litera aArt, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      2. b)Litera bKennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
      3. c)Litera ctechnische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. d)Litera dHersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. e)Litera eInverkehrbringer in Österreich,
      6. f)Litera fAngaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de
      CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.
    3. 3.Ziffer 3Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. a)Litera aein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder
      2. b)Litera bsystematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. 4.Ziffer 4Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      1. a)Litera aausschließlich in Österreich oder
      2. b)Litera bin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
  4. (4)Absatz 4Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß Paragraph 13, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins, hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz 4, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
§ 11 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsStellt die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass an einem Druckgerät oder einer Baugruppe die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe weiterer Informationen mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben soweit zutreffend und ermittelbar zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRelevante Daten zur Identifikation des Druckgerätes oder der Baugruppe, wie:
      1. a)Litera aArt, Type, Baureihe, Baulos, Bezeichnung des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      2. b)Litera bKennzeichnung gemäß Firmenschild oder dem Druckgerät oder der Baugruppe beigegebenen Begleitblatt,
      3. c)Litera ctechnische Daten, die nicht in lit. b erfasst sind,technische Daten, die nicht in Litera b, erfasst sind,
      4. d)Litera dHersteller bzw. sein Bevollmächtigter im EWR,
      5. e)Litera eInverkehrbringer in Österreich,
      6. f)Litera fAngaben, wo das gegenständliche Druckgerät oder die Baugruppe festgestellt wurde.
    2. 2.Ziffer 2Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung, die eine Anbringung de
      CE-Kennzeichnung nicht rechtfertigen.
    3. 3.Ziffer 3Inwieweit die Abweichungen gemäß Z 2 sich auf:Inwieweit die Abweichungen gemäß Ziffer 2, sich auf:
      1. a)Litera aein einzelnes Druckgerät oder eine Baugruppe beschränken, oder
      2. b)Litera bsystematisch an mehreren Druckgeräten oder Baugruppen einer Bauart, eines Bauloses, einer Baureihe oder einer Type auftreten.
    4. 4.Ziffer 4Ob das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und der Betrieb des Druckgerätes oder der Baugruppe,
      1. a)Litera aausschließlich in Österreich oder
      2. b)Litera bin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
      erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fordert den Hersteller des betroffenen Druckgerätes oder der Baugruppe oder dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf, nach den vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgelegten Bedingungen innerhalb der gewährten Frist das beanstandete Druckgerät oder die beanstandete Baugruppe wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße zu vermeiden und unterrichtet darüber die Behörden.
  4. (4)Absatz 4Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß § 13 anzuwenden.Stellt nach Ablauf der gewährten Frist die Behörde im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten fest, dass die Nichtübereinstimmung weiterhin besteht, hat sie dies dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitzuteilen sowie alle diesbezüglichen Informationen anzuschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte oder der Baugruppe zu verbieten oder zu beschränken und dabei gegebenenfalls die Bestimmungen des Schutzklauselverfahrens gemäß Paragraph 13, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 4 hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz eins, hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, damit das Druckgerät oder die Baugruppe in Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Anbringung der CE-Kennzeichnung gebracht werden. Für bereits in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen gemäß Absatz 4, hat die Behörde den Betrieb zu verbieten oder nur bei Einhaltung zusätzlicher Maßnahmen zu gestatten.
§ 11 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten