§ 10 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß Paragraph 6 und bei Baugruppen gemäß Paragraph 7, anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind undauf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß Paragraph 15 und Baugruppen gemäß Paragraph 16, mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch VII versehen sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde gemäß Paragraph 12, oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß Paragraph 8, anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind unddie Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß Paragraph 8, versehen sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde nicht festgestellt worden ist.
§ 10 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß § 6 und bei Baugruppen gemäß § 7 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten gemäß Paragraph 6 und bei Baugruppen gemäß Paragraph 7, anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß § 15 und Baugruppen gemäß § 16 mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind undauf Grund eines entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens Druckgeräte gemäß Paragraph 15 und Baugruppen gemäß Paragraph 16, mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 23 und einer Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch VII versehen sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde gemäß § 12 oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde gemäß Paragraph 12, oder der Europäischen Kommission im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens nicht festgestellt worden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß § 8 anzunehmen, wennDie Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung ist bei Druckgeräten und bei Baugruppen gemäß Paragraph 8, anzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß § 8 versehen sind unddie Druckgeräte und Baugruppen mit einer Kennzeichnung und Benützungsanweisung gemäß Paragraph 8, versehen sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefährdung im Sinne des § 5 Abs. 1 von der Behörde nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, von der Behörde nicht festgestellt worden ist.
§ 10 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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