§ 8 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 § 8 DGVObis 3 und § 7 erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 § 8 DGVObis 3 und § 7 erreichen, sowie deren Ausrüstungsteile, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen. Den Druckgeräten und Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 6 Z 1 bis 3 und § 7 erreichen, dürfen nicht die in § 23 genannte CE-Kennzeichnung tragen.

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