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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 litseit 19.07.2016 weggefallen. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.
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(2) Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 litseit 19.07.2016 weggefallen. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.