§ 7 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBaugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:Baugruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 6, enthalten und die unter den Ziffer eins bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsBaugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;von Ziffer eins, Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
    3. 3.Ziffer 3von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.von den Ziffer eins und 2 nicht erfassten Baugruppen.
  2. (2)Absatz 2Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Ziffer 2 Punkt 10,, 2.11, 3.4, 5 Litera a und 5 Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.
§ 7 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsBaugruppen im Sinne des § 2 Abs. 3, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des § 6 enthalten und die unter den Z 1 bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:Baugruppen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 6, enthalten und die unter den Ziffer eins bis 3 dieses Paragraphen angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsBaugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110ºC, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2von Z 1 Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;von Ziffer eins, Druckgeräte oder Baugruppen nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden;
    3. 3.Ziffer 3von den Z 1 und 2 nicht erfassten Baugruppen.von den Ziffer eins und 2 nicht erfassten Baugruppen.
  2. (2)Absatz 2Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Z 2.10, 2.11, 3.4, 5 lit. a und 5 lit. d des Anhangs I erfüllen.Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110ºC, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die grundlegenden Anforderungen der Ziffer 2 Punkt 10,, 2.11, 3.4, 5 Litera a und 5 Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.
§ 7 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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