§ 6 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen§ 6 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

1.

Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als
200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1);

bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist
(Anhang II, Diagramm 4);

2.

befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3.

Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen§ 6 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

1.

Behälter und druckhaltende Ausrüstungsteile mit Ausnahme der unter 2 genannten Behälter, für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1 (§ 14 Abs. 2 Z 1), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt aus PS.V größer als 25 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als
200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1);

bei Fluiden der Gruppe 2 (§ 14 Abs. 2 Z 2), wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 50 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als ein Liter und das Produkt PS.V größer als 200 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS.V größer als 10 000 bar.Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist
(Anhang II, Diagramm 4);

2.

befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 C und einem Volumen von mehr als zwei Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5);

3.

Rohrleitungen und druckhaltende Ausrüstungsteile für

a)

Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS.DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7);

b)

Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens
0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte:

bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS.DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8);

bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS.DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9);

4.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, die für Druckgeräte im Sinne der Z 1, 2 und 3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind.

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