§ 4 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
    1. 1.Ziffer einsRohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,
    2. 2.Ziffer 2Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,
    3. 3.Ziffer 3Geräte gemäß § 3 Z 10,Geräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 10,,
    4. 4.Ziffer 4Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,
    5. 5.Ziffer 5unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,
    6. 6.Ziffer 6Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,
    8. 8.Ziffer 8Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.
  2. (2)Absatz 2Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.Für die im Paragraph 3, unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.
§ 4 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
  1. (1)Absatz einsNachstehend angeführte Geräte sind auf Grund ihrer besonderen Bauart keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
    1. 1.Ziffer einsRohrleitungen für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser,
    2. 2.Ziffer 2Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen, wie Druckrohre, -stollen und -schächte, sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,
    3. 3.Ziffer 3Geräte gemäß § 3 Z 10,Geräte gemäß Paragraph 3, Ziffer 10,,
    4. 4.Ziffer 4Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel, wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, ausgenommen Druckgeräte für SF6-Schaltgeräte,
    5. 5.Ziffer 5unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen, wie zB Elektro- und Telefonkabel,
    6. 6.Ziffer 6Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen,
    7. 7.Ziffer 7Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen,
    8. 8.Ziffer 8Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar.
  2. (2)Absatz 2Für die im § 3 unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.Für die im Paragraph 3, unter den Ziffern 5 und 6 angeführten Geräte gelten bei Einhaltung der unter diesen Ziffern angeführten Vorschriften die Sicherheitsziele des Kesselgesetzes als erfüllt und ist somit eine Konformitätsbewertung nach dem Kesselgesetz nicht erforderlich.
§ 4 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.

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