§ 1 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 1 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.Paragraph eins,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,)

  1. (2)Absatz 2Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
    1. 1.Ziffer einsWerkstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Konstruktion und Bemessung,
    3. 3.Ziffer 3Herstellung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung und Konformitätsbewertung,
    5. 5.Ziffer 5Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
    6. 6.Ziffer 6Kennzeichnung und Dokumentation;
  2. (3)Absatz 3Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  3. (4)Absatz 4Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 1 DGVO (weggefallen) seit 19.07.2016 weggefallen.Paragraph eins,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2014,)

  1. (2)Absatz 2Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
    1. 1.Ziffer einsWerkstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Konstruktion und Bemessung,
    3. 3.Ziffer 3Herstellung,
    4. 4.Ziffer 4Prüfung und Konformitätsbewertung,
    5. 5.Ziffer 5Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
    6. 6.Ziffer 6Kennzeichnung und Dokumentation;
  2. (3)Absatz 3Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  3. (4)Absatz 4Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

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