§ 1 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 1 DGVO (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014)

(2weggefallen) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Konformitätsbewertung,

5.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6.

Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenseit 19.07.2016 weggefallen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 1 DGVO (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 336/2014)

(2weggefallen) Diese Verordnung findet Anwendung auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete

1.

Werkstoffe,

2.

Konstruktion und Bemessung,

3.

Herstellung,

4.

Prüfung und Konformitätsbewertung,

5.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,

6.

Kennzeichnung und Dokumentation;

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenseit 19.07.2016 weggefallen.

(4) Durch diese Verordnung bleiben Anforderungen für die Verwendung der Druckgeräte oder Baugruppen, welche keine Änderungen dieser Druckgeräte oder Baugruppen in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge haben, unberührt.

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