§ 6 E-ControlG Vorstand

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  5. (5)Absatz 5Vor der Bestellung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesministerdie Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 03.03.2011 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand der E-Control besteht aus zwei Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bundesministervon der Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
    1. 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
    2. 2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
    3. 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
  4. (4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  5. (5)Absatz 5Vor der Bestellung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat der Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die E-Control der Aufsichtsrat ab.
  6. (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesministerdie Bundesministerin findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.

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