§ 5 E-ControlG Organe

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrgane der E-Control sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand,
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungskommission,
    3. 3.Ziffer 3der Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
  3. (3)Absatz 3Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 35, Absatz 4, Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39, Absatz 4, Richtlinie 2009/73 widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 § 81 Abs. 1 und § 11§ 84, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, § 22a BGBl. I Nr. 38/2018dieses, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie besorgt.Die im ÖSG, mit Ausnahme des Paragraph 6 und Paragraph 9,, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des Paragraph 6,, Paragraph 1081, Absatz eins und Paragraph 1184,, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,, im KWK-Gesetz, in Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, in Paragraph 92, ElWOG 2010, in Paragraph 147, GWG 2011 sowie in Paragraph 22 aim Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, diesesBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie besorgt.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsOrgane der E-Control sind:
    1. 1.Ziffer einsder Vorstand,
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungskommission,
    3. 3.Ziffer 3der Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.Die Organe der E-Control und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der E-Control dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
  3. (3)Absatz 3Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht.Der BundesministerDie Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der E-Control haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 35, Absatz 4, Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 39, Absatz 4, Richtlinie 2009/73 widerspricht.
  4. (4)Absatz 4Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 § 81 Abs. 1 und § 11§ 84, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in im Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, § 22a BGBl. I Nr. 38/2018dieses, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021 der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie besorgt.Die im ÖSG, mit Ausnahme des Paragraph 6 und Paragraph 9,, im ÖSG 2012, im EAG, mit Ausnahme des Paragraph 6,, Paragraph 1081, Absatz eins und Paragraph 1184,, im Preistransparenzgesetz, im Bundes-Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,, im KWK-Gesetz, in Paragraph 69, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2008,, in Paragraph 92, ElWOG 2010, in Paragraph 147, GWG 2011 sowie in Paragraph 22 aim Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, diesesBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, der E-Control übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministersder Bundesministerin für WissenschaftKlimaschutz, ForschungUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WirtschaftTechnologie besorgt.

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