§ 8 SMSG

Sozialministeriumservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland.

(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.

(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des BundessozialamtesSozialministeriumservice. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2014

(1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland.

(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung.

(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des BundessozialamtesSozialministeriumservice. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten, die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet ist.

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