§ 1 SMSG

Sozialministeriumservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSBSozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das BundessozialamtSozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.

(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2014

(1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSBSozialministeriumservice) mit Sitz in Wien errichtet. Das BundessozialamtSozialministeriumservice ist eine dem Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, Soziales und GenerationenKonsumentenschutz unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.

(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.

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