§ 46 WeinG Bundeskellereiinspektion

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskellereiinspektion obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
    3. 3.Ziffer 3die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
    6. 6.Ziffer 6die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowiedie Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
    7. 7.Ziffer 7die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IVII Abschnitt IV b4 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013.die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil römisch II Titel römisch eins Kapitel römisch IVII Abschnitt römisch IV b4 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013.
  2. (2)Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondereLiegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 2die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
    4. 4.Ziffer 4die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
    5. 5.Ziffer 5die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    6. 6.Ziffer 6die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
    7. 7.Ziffer 7die Information der Abnehmer und Verbraucher,
    8. 8.Ziffer 8die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
    9. 9.Ziffer 9die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
    10. 10.Ziffer 10die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

  3. (3)Absatz 3Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß Paragraph eins, ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  4. (4)Absatz 4Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) gewährt wird. Als geeignet gelten:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
    2. 2.Ziffer 2Mostwäger gemäß § 55.Mostwäger gemäß Paragraph 55,
  1. (5)Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
  2. (6)Absatz 6Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
  3. (7)Absatz 7Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  4. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskellereiinspektion obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 1,die Überwachung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung von Weinbehandlungen und önologischen Verfahren,
    3. 3.Ziffer 3die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Weinanalysen, die von Labors (ausgenommen Labors von Untersuchungsanstalten von Gebietskörperschaften) erstellt worden sind, sowie die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren vermieten oder im Lohnverfahren betreiben,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die – unabhängig davon, ob sie Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen, lagern oder transportieren – Handelsgeschäfte mit diesen Erzeugnissen vermitteln,
    5. 5.Ziffer 5die Beratung der Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragten) mit dem Ziel der Einhaltung der für den Weinbereich anwendbaren Bestimmungen und
    6. 6.Ziffer 6die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß § 1 herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowiedie Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Verschlüsse oder Behältnisse für Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren sowie
    7. 7.Ziffer 7die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IVII Abschnitt IV b4 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013.die Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Geschäftsfälle mit Bezug zu einem Stützungsprogramm im Weinsektor gemäß Teil römisch II Titel römisch eins Kapitel römisch IVII Abschnitt römisch IV b4 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013.
  2. (2)Absatz 2Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß § 1 nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondereLiegt ein begründeter Verdacht vor, dass Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, nicht den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder dieses Bundesgesetzes entsprechen, kann die Bundeskellereiinspektion – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse,
    2. 2.Ziffer 2die geeignete Behandlung dieser Erzeugnisse,
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung dieser Erzeugnisse zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken,
    4. 4.Ziffer 4die unschädliche Beseitigung dieser Erzeugnisse,
    5. 5.Ziffer 5die Rücksendung dieser Erzeugnisse an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    6. 6.Ziffer 6die Rücknahme dieser Erzeugnisse vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher,
    7. 7.Ziffer 7die Information der Abnehmer und Verbraucher,
    8. 8.Ziffer 8die Anpassung der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse,
    9. 9.Ziffer 9die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich die Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen, oder
    10. 10.Ziffer 10die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

    Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

  3. (3)Absatz 3Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß § 1 ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).Liegen Informationen oder ein Verdacht vor, dass ein Erzeugnis gemäß Paragraph eins, ein ernsthaftes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher birgt, hat die Bundeskellereiinspektion das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren (Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
  4. (4)Absatz 4Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (§ 74 Z 4 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) gewährt wird. Als geeignet gelten:Die Bundeskellereiinspektion hat sich geeigneter besonders geschulter Aufsichtsorgane (Organe der Weinaufsicht, Bundeskellereiinspektoren) zu bedienen. Diese genießen in Ausübung ihres Dienstes den Schutz, der Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) gewährt wird. Als geeignet gelten:
    1. 1.Ziffer einsAbsolventen der Höheren Bundeslehranstalt und des Bundesamtes für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, die eine mindestens fünfjährige einschlägige fachliche Tätigkeit ausgeübt haben, oder Personen mit gleichwertiger fachlicher Ausbildung (Bundeskellereiinspektoren);
    2. 2.Ziffer 2Mostwäger gemäß § 55.Mostwäger gemäß Paragraph 55,
  1. (5)Absatz 5Die Bundeskellereiinspektion ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unterstellt, ihr Sitz ist in Wien.
  2. (6)Absatz 6Die Bundeskellereiinspektion hat Parteistellung einschließlich Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vor den Bezirksverwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die Bescheide sind der Bundeskellereiinspektion zuzustellen. Das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.
  3. (7)Absatz 7Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß § 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.Die Bundeskellereiinspektion ist zuständige Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; sie hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Die Bundeskellereiinspektion hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 44, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entspricht.
  4. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

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