§ 39 WeinG (weggefallen)

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
§ 39 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.Paragraph 39,

Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
  2. 2.Ziffer 2kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
  3. 3.Ziffer 3der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
  4. 4.Ziffer 4der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
  5. 5.Ziffer 5der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
§ 39 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.Paragraph 39,

Obstwein, der aus Äpfeln und Birnen hergestellt wurde, darf als „Qualitätsobstwein“, „Qualitätsobstmost“ oder „Qualitätsmost“ in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Gehalt an vorhandenem Alkohol mindestens 5% vol. beträgt,
  2. 2.Ziffer 2kein Wasser oder Zucker zugesetzt wurde,
  3. 3.Ziffer 3der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 5 g je Liter beträgt,
  4. 4.Ziffer 4der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,8 g je Liter beträgt und
  5. 5.Ziffer 5der Obstwein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die Mindesterfordernisse erreicht werden.

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