§ 38 WeinG (weggefallen)

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.
§ 38 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.

Stand vor dem 20.06.2013

In Kraft vom 18.11.2009 bis 20.06.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Herstellung und die Bezeichnung von Obstweinen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die das Inverkehrbringen von Obstwein betreffen.
§ 38 WeinG (weggefallen) seit 21.06.2013 weggefallen.

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