§ 9 WeinG Landwein

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
    2. 2.Ziffer 2er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,
    4. 4.Ziffer 4er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
    5. 5.Ziffer 5der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    6. 6.Ziffer 6die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde unddie Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    7. 7.Ziffer 7er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. (2)Absatz 2Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a112 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a112, der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b93, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b93, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.
  3. (3)Absatz 3Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Artikel 118 o93, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 13.06.2016
  1. (1)Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
    2. 2.Ziffer 2er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,
    4. 4.Ziffer 4er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
    5. 5.Ziffer 5der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
    6. 6.Ziffer 6die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde unddie Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
    7. 7.Ziffer 7er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
  2. (2)Absatz 2Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a112 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a112, der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Artikel 118 b93, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Artikel 118 b93, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.
  3. (3)Absatz 3Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Artikel 118 p, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Artikel 118 o93, Absatz eins, Litera b, ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

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