§ 9 WeinG Landwein

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

(1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,

4.

er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a112 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 01.01.2011 bis 13.06.2016

(1) Wein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,

2.

er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 10 Abs. 6 bereitet wurde,

3.

der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,

4.

er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,

5.

der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,

6.

die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 nicht überschritten wurde und

7.

er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.

(2) Der Begriff „Landwein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a112 der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.g.A.“ für Wein mit einer geografischen Angabe im Sinne von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013. Die Herkunft der Trauben für „Landwein“ sind die Weinbauregionen Weinland, Steirerland oder Bergland. Abweichend von Art. 118b93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 müssen 100 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben ausschließlich aus einer dieser Weinbauregionen stammen.

(3) Die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als die Weinbauregion sowie eine andere Verkehrsbezeichnung als Landwein (insbesondere Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein g.g.A) sind unzulässig.

(4) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften gemäß Art. 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen für Landwein zu erlassen. Diese Vorschriften haben – auch in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit – insbesondere den Vorschriften von Titel V der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sowie der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 zu entsprechen.

(6) Die zuständigen Behörden für die Kontrolle von Landwein gemäß Art. 118o93 Abs. 1 lit. b ii der Verordnung (EGEU) Nr. 12341308/20072013 sind die Bundeskellereiinspektion sowie das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt und die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg. Die zuständigen Behörden haben bei der Kontrolle von Landwein den Kriterien von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu entsprechen.

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