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Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von
1. | Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter | |||||||||
2. | Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/ | |||||||||
3. | Obstweinerzeugnissen, | |||||||||
4. | weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie | |||||||||
5. | Weinbehandlungsmitteln. |
Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von
1. | Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter | |||||||||
2. | Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/ | |||||||||
3. | Obstweinerzeugnissen, | |||||||||
4. | weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie | |||||||||
5. | Weinbehandlungsmitteln. |