§ 1 WeinG Anwendungsbereich

Weingesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2016 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereichdie Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der VerordnungVerordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299347 vom 16.11.200720.12.2013 S. 1671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails91, ABl. Nr. L 14984 vom 14.6.199120.03.2014 S. 114, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

Stand vor dem 13.06.2016

In Kraft vom 18.11.2009 bis 13.06.2016

Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von

1.

Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter den Anwendungsbereichdie Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der VerordnungVerordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299347 vom 16.11.200720.12.2013 S. 1671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig,

2.

Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails91, ABl. Nr. L 14984 vom 14.6.199120.03.2014 S. 114, fallen,

3.

Obstweinerzeugnissen,

4.

weinhaltigen Getränken, entalkoholisiertem Wein und alkoholarmem Wein sowie

5.

Weinbehandlungsmitteln.

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