§ 18 UUG 2005

Unfalluntersuchungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Die UntersuchungsakteAkten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.

(2) Die Frist für die Aufbewahrung von UntersuchungsaktenAkten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 3020 Jahre. Alle anderen Akten sind 2010 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des UntersuchungsverfahrensVerfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

(1) Die UntersuchungsakteAkten der Sicherheitsuntersuchungen und andere Akten über Vorfälle sind gesichert gegen Zugriff durch unbefugte Personen in einer Evidenz strukturiert aufzubewahren und zu archivieren.

(2) Die Frist für die Aufbewahrung von UntersuchungsaktenAkten einer Sicherheitsuntersuchung beträgt bei Unfällen mit Todesopfern 3020 Jahre. Alle anderen Akten sind 2010 Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen mit Abschluss des UntersuchungsverfahrensVerfahrens der Sicherheitsuntersuchung zu laufen.

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