§ 17 UUG 2005 Wiederaufnahme der Sicherheitsuntersuchung

Unfalluntersuchungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2012 bis 31.12.9999

Der Leiter der UnfalluntersuchungsstelleDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme der Untersuchungeiner Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Stand vor dem 15.05.2012

In Kraft vom 01.01.2006 bis 15.05.2012

Der Leiter der UnfalluntersuchungsstelleDie Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes hat die Wiederaufnahme der Untersuchungeiner Sicherheitsuntersuchung anzuordnen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des endgültigen Untersuchungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen bekannt werden, auf Grund derer ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten