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(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 24 Abs. 4 und 5 EG-K die dort normierten jeweiligen Bezugnahmen auf Anhang VIII Abschnitt A Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 3 bis 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 292/2007, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 24 Abs. 4 und 5 EG-K die dort normierten jeweiligen Bezugnahmen auf Anhang VIII Abschnitt A Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 3 bis 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 292/2007, außer Kraft.