§ 20 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 3 § 20 EMV-Lgelten nur für Anlagen deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war seit 30.12.2023 weggefallen.

(2) Für bestehende Messgeräte gelten die Bestimmungen gemäß § 4 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm, sowie gemäß § 9 Abs. 1 und 4 hinsichtlich der Anforderungen der Messunsicherheit ab dem 1. Jänner 2012.

(3) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten für die kontinuierliche Erfassung von Betriebsparametern die Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. b hinsichtlich der Aufzeichnungen der entsprechenden Größen ab dem 1. Jänner 2012.

(4) Für bestehende Messgeräte gelten die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(5) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 hinsichtlich der Erfassung von Betriebsparametern ab dem 1. Jänner 2012.

(6) Für bestehende Messgeräte gelten die Datenausgabe- bzw. Protokollierungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(7) Für bestehende Anlagen gemäß § 2 Z 3 EG-K mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten die Bestimmungen des § 15 hinsichtlich des Erfordernisses einer kontinuierlichen Emissionsmessung ab dem 1. Jänner 2016.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Die Bestimmungen des § 3 § 20 EMV-Lgelten nur für Anlagen deren Genehmigungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen war seit 30.12.2023 weggefallen.

(2) Für bestehende Messgeräte gelten die Bestimmungen gemäß § 4 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm, sowie gemäß § 9 Abs. 1 und 4 hinsichtlich der Anforderungen der Messunsicherheit ab dem 1. Jänner 2012.

(3) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten für die kontinuierliche Erfassung von Betriebsparametern die Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. b hinsichtlich der Aufzeichnungen der entsprechenden Größen ab dem 1. Jänner 2012.

(4) Für bestehende Messgeräte gelten die Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(5) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb genommene Anlagen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 hinsichtlich der Erfassung von Betriebsparametern ab dem 1. Jänner 2012.

(6) Für bestehende Messgeräte gelten die Datenausgabe- bzw. Protokollierungspflichten gemäß § 19 Abs. 2 hinsichtlich des Entsprechens einer Norm ab dem 1. Jänner 2012.

(7) Für bestehende Anlagen gemäß § 2 Z 3 EG-K mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten die Bestimmungen des § 15 hinsichtlich des Erfordernisses einer kontinuierlichen Emissionsmessung ab dem 1. Jänner 2016.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten