§ 19 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) durchgeführten Messungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3.Hinsichtlich der durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) durchgeführten Messungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3.
  2. (2)Absatz 2Die Datenausgaben bzw. die Protokollierungen von Emissionsdatenauswerteeinrichtungen haben entsprechend den Vorgaben der ÖNORM M 9412-1 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 2 zu kontrollieren.Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von Paragraph 5, Absatz 2, zu kontrollieren.
  5. (5)Absatz 5Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß Paragraph 13, EG-K zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsGenehmigungsbescheid(e),
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit der Daten,
    3. 3.Ziffer 3Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte,
    4. 4.Ziffer 4Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung,
    5. 5.Ziffer 5Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
    6. 6.Ziffer 6letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EG-K,letzter Befund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K,
    7. 7.Ziffer 7letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EG-K und Bescheidauflagen,letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß Paragraph 15, EG-K und Bescheidauflagen,
    8. 8.Ziffer 8letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß § 5 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion (nach ÖNORM EN 14181),letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Paragraph 5, einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion (nach ÖNORM EN 14181),
    9. 9.Ziffer 9Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,Meldepflichten an die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,
    10. 10.Ziffer 10anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
    11. 11.Ziffer 11Wartungsaufzeichnungen gemäß Abs. 3.Wartungsaufzeichnungen gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6Protokolle der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen und Berichte sind vom Betreiber mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
§ 19 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsHinsichtlich der durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) durchgeführten Messungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3.Hinsichtlich der durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) durchgeführten Messungen gelten die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins bis 3.
  2. (2)Absatz 2Die Datenausgaben bzw. die Protokollierungen von Emissionsdatenauswerteeinrichtungen haben entsprechend den Vorgaben der ÖNORM M 9412-1 zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 2 zu kontrollieren.Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von Paragraph 5, Absatz 2, zu kontrollieren.
  5. (5)Absatz 5Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß Paragraph 13, EG-K zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsGenehmigungsbescheid(e),
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit der Daten,
    3. 3.Ziffer 3Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte,
    4. 4.Ziffer 4Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung,
    5. 5.Ziffer 5Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
    6. 6.Ziffer 6letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EG-K,letzter Befund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K,
    7. 7.Ziffer 7letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EG-K und Bescheidauflagen,letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß Paragraph 15, EG-K und Bescheidauflagen,
    8. 8.Ziffer 8letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß § 5 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion (nach ÖNORM EN 14181),letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Paragraph 5, einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion (nach ÖNORM EN 14181),
    9. 9.Ziffer 9Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,Meldepflichten an die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,
    10. 10.Ziffer 10anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
    11. 11.Ziffer 11Wartungsaufzeichnungen gemäß Abs. 3.Wartungsaufzeichnungen gemäß Absatz 3,
  6. (6)Absatz 6Protokolle der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen und Berichte sind vom Betreiber mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
§ 19 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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