Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Datenausgaben bzw. die Protokollierungen von Emissionsdatenauswerteeinrichtungen haben entsprechend den Vorgaben der ÖNORM M 9412-1 zu erfolgen.
(3) Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.
(4) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 2 zu kontrollieren.
(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Protokolle der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen und Berichte sind vom Betreiber mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(2) Die Datenausgaben bzw. die Protokollierungen von Emissionsdatenauswerteeinrichtungen haben entsprechend den Vorgaben der ÖNORM M 9412-1 zu erfolgen.
(3) Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung, zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde, zu übergeben sind. Diese Berichte sind gemäß ÖNORM EN 14181 zu erstellen.
(4) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage die Messgeräte gemäß den Anforderungen von § 5 Abs. 2 zu kontrollieren.
(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(6) Protokolle der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen und Berichte sind vom Betreiber mindestens 5 Jahre aufzubewahren.