§ 18 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:

1.

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,

2.

97% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2-fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und

3.

keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.

(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 § 18 EMV-Ldargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen seit 30.12.2023 weggefallen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.

(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Im Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:

1.

kein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,

2.

97% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2-fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und

3.

keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.

(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 § 18 EMV-Ldargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen seit 30.12.2023 weggefallen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.

(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.

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