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(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 § 18 EMV-Ldargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen seit 30.12.2023 weggefallen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.
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(2) Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 § 18 EMV-Ldargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen seit 30.12.2023 weggefallen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
(3) Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
(4) Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.