§ 18 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einskein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,
    2. 2.Ziffer 297% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2-fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und
    3. 3.Ziffer 3keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.
  2. (2)Absatz 2Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 4, dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.Zeiten, die sich auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht herangezogen.
§ 18 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsIm Falle kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass alle nachstehenden Bedingungen bezüglich vorgeschriebener Emissionsgrenzwerte erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einskein validierter Tagesmittelwert überschreitet die einschlägigen Emissionsgrenzwerte,
    2. 2.Ziffer 297% aller Beurteilungswerte überschreiten nicht das 1,2-fache der einschlägigen Emissionsgrenzwerte und
    3. 3.Ziffer 3keiner der Beurteilungswerte überschreitet das Zweifache des einschlägigen Emissionsgrenzwertes.
  2. (2)Absatz 2Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in § 13 Abs. 4 dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage, nach Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 4, dargestellten Schwellen, sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.Zeiten mit erheblichen Störungen gemäß Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz EG-K werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Zeiten, die sich auf Grund des § 17 Abs. 5 sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht herangezogen.Zeiten, die sich auf Grund des Paragraph 17, Absatz 5, sowie von Wartung oder Reparaturen ergeben, werden zur Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht herangezogen.
§ 18 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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