§ 17 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Auswertung der Messwerte der kontinuierlichen Emissionsmessung ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN 14181 zu ermitteln. Die Messunsicherheit darf jedoch am Emissionsgrenzwert die Werte gemäß § 9 Abs. 1 nicht überschreiten.Für die Auswertung der Messwerte der kontinuierlichen Emissionsmessung ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN 14181 zu ermitteln. Die Messunsicherheit darf jedoch am Emissionsgrenzwert die Werte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) ergeben sich auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert. Validierte Mittelwerte werden aus den Messwerten gebildet und anschließend die Messunsicherheit abgezogen. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) ergeben sich auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Absatz eins, genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert. Validierte Mittelwerte werden aus den Messwerten gebildet und anschließend die Messunsicherheit abgezogen. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
  3. (3)Absatz 3Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, ist die zuständige Behörde durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu informieren und sind vom Betreiber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, ist die zuständige Behörde durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) zu informieren und sind vom Betreiber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
  4. (4)Absatz 4Ein Tagesmittelwert darf nur zur Beurteilung herangezogen werden, wenn pro Kalendertag mindestens zwölf Beurteilungswerte ermittelt werden konnten.
  5. (5)Absatz 5Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) gilt nicht als Störung oder Wartung.Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) gilt nicht als Störung oder Wartung.
§ 17 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Auswertung der Messwerte der kontinuierlichen Emissionsmessung ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN 14181 zu ermitteln. Die Messunsicherheit darf jedoch am Emissionsgrenzwert die Werte gemäß § 9 Abs. 1 nicht überschreiten.Für die Auswertung der Messwerte der kontinuierlichen Emissionsmessung ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN 14181 zu ermitteln. Die Messunsicherheit darf jedoch am Emissionsgrenzwert die Werte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) ergeben sich auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert. Validierte Mittelwerte werden aus den Messwerten gebildet und anschließend die Messunsicherheit abgezogen. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) ergeben sich auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Absatz eins, genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert. Validierte Mittelwerte werden aus den Messwerten gebildet und anschließend die Messunsicherheit abgezogen. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
  3. (3)Absatz 3Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, ist die zuständige Behörde durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu informieren und sind vom Betreiber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, ist die zuständige Behörde durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) zu informieren und sind vom Betreiber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
  4. (4)Absatz 4Ein Tagesmittelwert darf nur zur Beurteilung herangezogen werden, wenn pro Kalendertag mindestens zwölf Beurteilungswerte ermittelt werden konnten.
  5. (5)Absatz 5Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch den Sachverständigen (§ 14 EG-K) gilt nicht als Störung oder Wartung.Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) gilt nicht als Störung oder Wartung.
§ 17 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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