Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten zusätzlich zu Abs§ 16 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. 1 folgende Ausnahmen:
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(3) Bei Anlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 100 MW gelten die jeweiligen schadstoffbezogenen Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch für Mischfeuerungen, sofern alle eingesetzten Brennstoffe den Ausnahmen unterliegen.
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(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 100 MW gelten zusätzlich zu Abs§ 16 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. 1 folgende Ausnahmen:
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(3) Bei Anlagen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 100 MW gelten die jeweiligen schadstoffbezogenen Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch für Mischfeuerungen, sofern alle eingesetzten Brennstoffe den Ausnahmen unterliegen.