§ 15 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Abs§ 15 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. 3 kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:

Staub

CO

SO2

NOX

Brennstoffwärmeleistung (MW)

15

15

30

30

(2) Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.

(3) Die kontinuierliche Messung der Emissionen an Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW darf durch andere Prüfungen, wie der kontinuierlichen Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen ersetzt werden, wenn dadurch mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Werden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Abs§ 15 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. 3 kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:

Staub

CO

SO2

NOX

Brennstoffwärmeleistung (MW)

15

15

30

30

(2) Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.

(3) Die kontinuierliche Messung der Emissionen an Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW darf durch andere Prüfungen, wie der kontinuierlichen Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen ersetzt werden, wenn dadurch mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

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