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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.
(3) Die kontinuierliche Messung der Emissionen an Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW darf durch andere Prüfungen, wie der kontinuierlichen Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen ersetzt werden, wenn dadurch mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
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(2) Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.
(3) Die kontinuierliche Messung der Emissionen an Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW darf durch andere Prüfungen, wie der kontinuierlichen Feststellung der Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung, der Zusammensetzung von Brenn– oder Einsatzstoffen oder der Prozessbedingungen ersetzt werden, wenn dadurch mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.