§ 15 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Abs. 3 kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:Werden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Absatz 3, kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:

Staub

CO

SO2

NOX

Brennstoffwärmeleistung (MW)

15

15

30

30

  1. (2)Absatz 2Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.
§ 15 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsWerden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Abs. 3 kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:Werden von einem Kessel oder einer Gasturbine folgende Brennstoffwärmeleistungen überschritten, sind unbeschadet des Absatz 3, kontinuierliche Emissionsmessungen der angeführten Schadstoffkomponenten an diesem Kessel oder dieser Gasturbine durchzuführen:

Staub

CO

SO2

NOX

Brennstoffwärmeleistung (MW)

15

15

30

30

  1. (2)Absatz 2Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Kessel oder Gasturbinen sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln oder Gasturbinen der Anlage durchzuführen.
§ 15 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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