§ 14 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Kontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:

1.

Sauerstoffgehalt im Abgas,

2.

Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,

3.

Abgastemperatur sowie

4.

Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.

(2) Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter

1.

Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie

2.

Abgasvolumenstrom

zu messen oder zu berechnen.

(3) Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen§ 14 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Kontinuierliche Messungen haben die im Bescheid festgelegten kontinuierlich zu messenden Schadstoffkomponenten sowie folgende Betriebsparameter zu erfassen:

1.

Sauerstoffgehalt im Abgas,

2.

Feuchtegehalt, wenn für die Bezugswertberechnung erforderlich; ansonsten ist eine Berechnung zulässig,

3.

Abgastemperatur sowie

4.

Druck, wenn für die Bezugswertrechnung erforderlich.

(2) Zusätzlich sind für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 30 MW die Betriebsparameter

1.

Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie

2.

Abgasvolumenstrom

zu messen oder zu berechnen.

(3) Bei Mischfeuerungen ist das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und aufzuzeichnen§ 14 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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