§ 12 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Ziffer eins bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsElektrische Abscheider:
      1. a)Litera aFilterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
      2. b)Litera bAbgastemperatur bei Heißgasfiltern;
    2. 2.Ziffer 2Filternde Abscheider:
      1. a)Litera aqualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
      2. b)Litera bgegebenenfalls Additivmenge;
    3. 3.Ziffer 3Nassarbeitende Abscheider:
      1. a)Litera aVolumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert,
      2. b)Litera bgegebenenfalls Additivmenge.
  2. (2)Absatz 2Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen.
  3. (3)Absatz 3Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG-K) aufbewahrt werden.Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) aufbewahrt werden.
§ 12 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsBei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Ziffer eins bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:
    1. 1.Ziffer einsElektrische Abscheider:
      1. a)Litera aFilterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
      2. b)Litera bAbgastemperatur bei Heißgasfiltern;
    2. 2.Ziffer 2Filternde Abscheider:
      1. a)Litera aqualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
      2. b)Litera bgegebenenfalls Additivmenge;
    3. 3.Ziffer 3Nassarbeitende Abscheider:
      1. a)Litera aVolumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert,
      2. b)Litera bgegebenenfalls Additivmenge.
  2. (2)Absatz 2Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen.
  3. (3)Absatz 3Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG-K) aufbewahrt werden.Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) aufbewahrt werden.
§ 12 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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