§ 12 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:

1.

Elektrische Abscheider:

a)

Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,

b)

Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;

2.

Filternde Abscheider:

a)

qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,

b)

gegebenenfalls Additivmenge;

3.

Nassarbeitende Abscheider:

a)

Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert,

b)

gegebenenfalls Additivmenge.

(2) Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen§ 12 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

(3) Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.

(4) Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG-K) aufbewahrt werden.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr, für die keine kontinuierliche Emissionsmessung vorgeschrieben ist, die jedoch mit Abscheideaggregaten gemäß Z 1 bis 3 ausgerüstet sind, sind folgende Größen kontinuierlich zu messen und zusätzlich zu den Reinigungszyklen aufzuzeichnen:

1.

Elektrische Abscheider:

a)

Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,

b)

Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;

2.

Filternde Abscheider:

a)

qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren, Trübungsmessungen) und Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,

b)

gegebenenfalls Additivmenge;

3.

Nassarbeitende Abscheider:

a)

Volumenstrom der Waschflüssigkeit und deren pH-Wert,

b)

gegebenenfalls Additivmenge.

(2) Werden die zulässigen Grenzen für die Betriebsparameter überschritten, so muss dies bei der Anlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen§ 12 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

(3) Sind Abscheider mit einem Bypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden.

(4) Die Aufzeichnungen müssen bei der Anlage mindestens 3 Jahre zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde und den Sachverständigen (§ 14 EG-K) aufbewahrt werden.

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