§ 11 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Emissionseinzelmessungen gemäß §§ 5 und 8 sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, BGBl. II Nr. 292/2007, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung - zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde - zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.Über die Emissionseinzelmessungen gemäß Paragraphen 5 und 8 sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung - zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde - zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Jahr der ersten Emissionseinzelmessung.
  3. (3)Absatz 3Die Ergebnisse der Messungen sind in den in der EEV festgelegten Befunden zu dokumentieren, welche dem Anlagenbuch anzuschließen sind.
  4. (4)Absatz 4Messberichte und Befunde sind vom Betreiber mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß Paragraph 13, EG-K zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsGenehmigungsbescheid(e),
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit der Daten,
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
    4. 4.Ziffer 4letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EG-K,letzter Befund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K,
    5. 5.Ziffer 5letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EG-K und Bescheidauflagen,letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß Paragraph 15, EG-K und Bescheidauflagen,
    6. 6.Ziffer 6bei Vorhandensein von Abscheideaggregaten - Aufzeichnungen gemäß § 12,bei Vorhandensein von Abscheideaggregaten - Aufzeichnungen gemäß Paragraph 12,,
    7. 7.Ziffer 7Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,Meldepflichten an die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,
    8. 8.Ziffer 8anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
    9. 9.Ziffer 9Wartungsaufzeichnungen.
§ 11 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
  1. (1)Absatz einsÜber die Emissionseinzelmessungen gemäß §§ 5 und 8 sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, BGBl. II Nr. 292/2007, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung - zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde - zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.Über die Emissionseinzelmessungen gemäß Paragraphen 5 und 8 sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) Messberichte gemäß ÖNORM M 9413, oder bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW gemäß Anlage 4 Emissionserklärungsverordnung - EEV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung - zum Zweck der Einsichtnahme durch die Behörde - zu übergeben sind. Messergebnisse sind unter Anführung der Messunsicherheit und der Betriebsbedingungen während der Messung anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Jahr der ersten Emissionseinzelmessung.
  3. (3)Absatz 3Die Ergebnisse der Messungen sind in den in der EEV festgelegten Befunden zu dokumentieren, welche dem Anlagenbuch anzuschließen sind.
  4. (4)Absatz 4Messberichte und Befunde sind vom Betreiber mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß Paragraph 13, EG-K zu überprüfen:
    1. 1.Ziffer einsGenehmigungsbescheid(e),
    2. 2.Ziffer 2Verfügbarkeit der Daten,
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen,
    4. 4.Ziffer 4letzter Befund gemäß § 13 Abs. 2 EG-K,letzter Befund gemäß Paragraph 13, Absatz 2, EG-K,
    5. 5.Ziffer 5letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 15 EG-K und Bescheidauflagen,letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß Paragraph 15, EG-K und Bescheidauflagen,
    6. 6.Ziffer 6bei Vorhandensein von Abscheideaggregaten - Aufzeichnungen gemäß § 12,bei Vorhandensein von Abscheideaggregaten - Aufzeichnungen gemäß Paragraph 12,,
    7. 7.Ziffer 7Meldepflichten an die Behörde gemäß § 16 Abs. 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,Meldepflichten an die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 EG-K und allfällige Bescheidauflagen,
    8. 8.Ziffer 8anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen,
    9. 9.Ziffer 9Wartungsaufzeichnungen.
§ 11 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen.

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