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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Jahr der ersten Emissionseinzelmessung.
(3) Die Ergebnisse der Messungen sind in den in der EEV festgelegten Befunden zu dokumentieren, welche dem Anlagenbuch anzuschließen sind.
(4) Messberichte und Befunde sind vom Betreiber mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:
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(2) Wiederkehrende Messtermine richten sich nach dem Jahr der ersten Emissionseinzelmessung.
(3) Die Ergebnisse der Messungen sind in den in der EEV festgelegten Befunden zu dokumentieren, welche dem Anlagenbuch anzuschließen sind.
(4) Messberichte und Befunde sind vom Betreiber mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
(5) Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) im Zuge der Überwachung gemäß § 13 EG-K zu überprüfen:
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