§ 10 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Von der Behörde dürfen als Ersatz für Einzelmessungen andere geeignete Untersuchungsmethoden (wie Brennstoffanalyse) genehmigt werden, mit denen die in den Emissionen enthaltenen Mengen an Schadstoffen ermittelt werden können§ 10 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Diese Verfahren zur Ermittlung von Schadstoffemissionen haben den einschlägigen Normen zu entsprechen.

(2) Die Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Abs. 2 Z 3 bis 6 gelten brennstoffbezogen auch für Einzelmessungen.

(3) Wiederkehrende Messungen von in Anlage 1 der AVV angeführten Schwermetallen sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50% der in Anlage 1 der AVV angegebenen Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Kesseln oder Gasturbinen, welche nachweislich weniger als 500 Betriebsstunden im Jahr im Zweijahresschnitt in Betrieb sind, darf im Rahmen der jährlichen Überwachung gemäß § 13 EG-K die wiederkehrende Einzelmessung durch Kontrolle der emissionsrelevanten Anlagenkomponenten sowie der eingesetzten Brennstoffe im Vergleich zum im Messbericht festgehaltenen Status zum Zeitpunkt der letzten durchgeführten Emissionsmessung ersetzt werden. Über die Betriebsstunden sind Aufzeichnungen zu führen. Spätestens nach 1 500 Betriebsstunden sind Emissionsmessungen durchzuführen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Von der Behörde dürfen als Ersatz für Einzelmessungen andere geeignete Untersuchungsmethoden (wie Brennstoffanalyse) genehmigt werden, mit denen die in den Emissionen enthaltenen Mengen an Schadstoffen ermittelt werden können§ 10 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Diese Verfahren zur Ermittlung von Schadstoffemissionen haben den einschlägigen Normen zu entsprechen.

(2) Die Ausnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 und Abs. 2 Z 3 bis 6 gelten brennstoffbezogen auch für Einzelmessungen.

(3) Wiederkehrende Messungen von in Anlage 1 der AVV angeführten Schwermetallen sind nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionen weniger als 50% der in Anlage 1 der AVV angegebenen Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Kesseln oder Gasturbinen, welche nachweislich weniger als 500 Betriebsstunden im Jahr im Zweijahresschnitt in Betrieb sind, darf im Rahmen der jährlichen Überwachung gemäß § 13 EG-K die wiederkehrende Einzelmessung durch Kontrolle der emissionsrelevanten Anlagenkomponenten sowie der eingesetzten Brennstoffe im Vergleich zum im Messbericht festgehaltenen Status zum Zeitpunkt der letzten durchgeführten Emissionsmessung ersetzt werden. Über die Betriebsstunden sind Aufzeichnungen zu führen. Spätestens nach 1 500 Betriebsstunden sind Emissionsmessungen durchzuführen.

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