Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.
(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.
(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.