§ 9 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln§ 9 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:

Emission

Wert des Konfidenzintervalls

CO

10%

SO2

20%

NOX

20%

Staub

30%

Messunsicherheiten für Schadstoffemissionen dürfen bei der Messung von organischem Kohlenstoff (Corg) 30%, von Dioxinen und Furanen 50% und von allen anderen Schadstoffemissionen 40% nicht überschreiten.

(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.

Hiebei bedeutet:

BW Beurteilungswert

MW Messwert

EGW Emissionsgrenzwert

MUEGW Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert in Prozent

(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.

(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.

(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln§ 9 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:

Emission

Wert des Konfidenzintervalls

CO

10%

SO2

20%

NOX

20%

Staub

30%

Messunsicherheiten für Schadstoffemissionen dürfen bei der Messung von organischem Kohlenstoff (Corg) 30%, von Dioxinen und Furanen 50% und von allen anderen Schadstoffemissionen 40% nicht überschreiten.

(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.

Hiebei bedeutet:

BW Beurteilungswert

MW Messwert

EGW Emissionsgrenzwert

MUEGW Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert in Prozent

(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.

(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.

(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten