§ 8 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Abnahmemessung ist nach Erreichen des Regelbetriebes, jedoch spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung der Anlage durchzuführen§ 8 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Die erstmalige Kalibrierung von Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß § 5 Abs. 1 ersetzt die Abnahmemessung für die kontinuierlich zu erfassenden Parameter.

(2) Die Planung für die Durchführung und Auswertung der Emissionseinzelmessungen hat zu gewährleisten, dass repräsentative Messergebnisse gewonnen werden. Für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr sind Messstrategie und Messplanung in Anlehnung an die ÖNORM EN 15259 festzulegen. Die Probenahmestrategie hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu erfolgen.

(3) Im Zuge der Abnahmemessung ist die Repräsentativität der Probenahme gemäß ÖNORM EN 15259 zu überprüfen. Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden.

(4) Einzelmessungen für die im Bescheid festgelegten Schadstoffkomponenten sind bei der Abnahmemessung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) durchzuführen. Es sind im Zuge eines Messvorganges je Lastzustand mindestens drei aufeinanderfolgende Messwerte zu ermitteln.

(5) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW darf für Brennstoffe gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm bei der Abnahmemessung und wiederkehrenden Prüfung die Messdauer bei Vorliegen besonderer Betriebsbedingungen, wie stark wechselnden Leistungen (zB Schnelldampferzeuger), reduziert werden. Dies ist vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu begründen und aufzuzeichnen. Die Messdauer von 15 Minuten für einen Messwert darf dabei nicht unterschritten werden.

(6) Werden von der Behörde Emissionsgrenzwerte für andere Schadstoffe als CO, SO2, NOX und Staub festgelegt, sind die jeweiligen Bestimmungen der AVV bezüglich Methodik und Messdauer heranzuziehen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt werden, sind CEN-Normen oder vergleichbare nationale oder internationale Normen heranzuziehen.

(7) Wiederkehrende Messungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Es sind im Zuge eines Messvorganges mindestens drei aufeinanderfolgende Einzelmesswerte zu ermitteln.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Die Abnahmemessung ist nach Erreichen des Regelbetriebes, jedoch spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung der Anlage durchzuführen§ 8 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Die erstmalige Kalibrierung von Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß § 5 Abs. 1 ersetzt die Abnahmemessung für die kontinuierlich zu erfassenden Parameter.

(2) Die Planung für die Durchführung und Auswertung der Emissionseinzelmessungen hat zu gewährleisten, dass repräsentative Messergebnisse gewonnen werden. Für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr sind Messstrategie und Messplanung in Anlehnung an die ÖNORM EN 15259 festzulegen. Die Probenahmestrategie hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu erfolgen.

(3) Im Zuge der Abnahmemessung ist die Repräsentativität der Probenahme gemäß ÖNORM EN 15259 zu überprüfen. Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden.

(4) Einzelmessungen für die im Bescheid festgelegten Schadstoffkomponenten sind bei der Abnahmemessung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) durchzuführen. Es sind im Zuge eines Messvorganges je Lastzustand mindestens drei aufeinanderfolgende Messwerte zu ermitteln.

(5) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW darf für Brennstoffe gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm bei der Abnahmemessung und wiederkehrenden Prüfung die Messdauer bei Vorliegen besonderer Betriebsbedingungen, wie stark wechselnden Leistungen (zB Schnelldampferzeuger), reduziert werden. Dies ist vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu begründen und aufzuzeichnen. Die Messdauer von 15 Minuten für einen Messwert darf dabei nicht unterschritten werden.

(6) Werden von der Behörde Emissionsgrenzwerte für andere Schadstoffe als CO, SO2, NOX und Staub festgelegt, sind die jeweiligen Bestimmungen der AVV bezüglich Methodik und Messdauer heranzuziehen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt werden, sind CEN-Normen oder vergleichbare nationale oder internationale Normen heranzuziehen.

(7) Wiederkehrende Messungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Es sind im Zuge eines Messvorganges mindestens drei aufeinanderfolgende Einzelmesswerte zu ermitteln.

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