§ 5 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage sowie wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß ÖNORM EN 14181 durch einen Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu kalibrieren§ 5 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, darf die Kalibrierung der registrierenden Messgeräte, abweichend von der ÖNORM EN 14181, auch an weniger als 3 Tagen durchgeführt werden. Bei der Kalibrierung von registrierenden Emissionsmessgeräten sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Es sind vom Betreiber Qualitätsregelkarten gemäß ÖNORM EN 14181 QAL3 zu führen. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle 3 Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung diese Aufzeichnungen zu kontrollieren. An den registrierenden Messgeräten ist jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 durch Sachverständige (§ 14 EG-K) vorzunehmen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, ist zumindest jährlich eine Funktionskontrolle gemäß Anhang A der ÖNORM EN 14181 durchzuführen.

(3) Emissionsdatenauswerteeinrichtungen sind gemäß ÖNORM M 9412-3 abzunehmen und jährlich zu überprüfen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage sowie wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß ÖNORM EN 14181 durch einen Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu kalibrieren§ 5 EMV-L seit 30.12.2023 weggefallen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, darf die Kalibrierung der registrierenden Messgeräte, abweichend von der ÖNORM EN 14181, auch an weniger als 3 Tagen durchgeführt werden. Bei der Kalibrierung von registrierenden Emissionsmessgeräten sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.

(2) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Es sind vom Betreiber Qualitätsregelkarten gemäß ÖNORM EN 14181 QAL3 zu führen. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle 3 Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung diese Aufzeichnungen zu kontrollieren. An den registrierenden Messgeräten ist jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 durch Sachverständige (§ 14 EG-K) vorzunehmen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, ist zumindest jährlich eine Funktionskontrolle gemäß Anhang A der ÖNORM EN 14181 durchzuführen.

(3) Emissionsdatenauswerteeinrichtungen sind gemäß ÖNORM M 9412-3 abzunehmen und jährlich zu überprüfen.

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