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(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, Messgeräte gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 („Rauchfangkehrergeräte“, Messkoffer) eingesetzt werden. Die eingesetzten Messgeräte müssen gemäß ÖNORM M 7536 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, Messgeräte gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50379-1 und -2 („Rauchfangkehrergeräte“, Messkoffer) eingesetzt werden. Die eingesetzten Messgeräte müssen gemäß ÖNORM M 7536 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.