§ 3 EMV-L (weggefallen)

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Messplätze und Messstrecken haben unbeschadet des § 8 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Messaufgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen.

(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EG-K) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10§ 3 EMV-L EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehenseit 30.12.2023 weggefallen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Messplätze und Messstrecken haben unbeschadet des § 8 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Messaufgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen.

(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EG-K) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10§ 3 EMV-L EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehenseit 30.12.2023 weggefallen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.

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