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(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EG-K) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10§ 3 EMV-L EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehenseit 30.12.2023 weggefallen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EG-K) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10§ 3 EMV-L EG-K sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehenseit 30.12.2023 weggefallen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.