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(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (§ 14 EG-K) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.