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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen sowie die aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2012 bestimmt werden (Aliquotierungsverordnung 2012)
StF: BGBl. II Nr. 124/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21a des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen sowie die aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2012 bestimmt werden (Aliquotierungsverordnung 2012)
StF: BGBl. II Nr. 124/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21a des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet: