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Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen
1. | für Windkraftanlagen | 0,465 Cent/kWh, | ||||||||
2. | für übrige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG | 0,065 Cent/kWh. |
Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen
1. | für Windkraftanlagen | 0,465 Cent/kWh, | ||||||||
2. | für übrige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG | 0,065 Cent/kWh. |