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(1) DiesesMit diesem Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6awird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satzzur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie Abs. 5der Richtlinien 2000/60/EG, § 21 samt Überschrift2001/80/EG, § 22 erster Satz2004/35/EG, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 2006/12/EG und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in2008/1/EG sowie der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraftumgesetzt.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
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(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
(1) DiesesMit diesem Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6awird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, § 16 erster bis dritter Satz, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 2 erster Satzzur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie Abs. 5der Richtlinien 2000/60/EG, § 21 samt Überschrift2001/80/EG, § 22 erster Satz2004/35/EG, § 23, § 31, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 Z 1 2006/12/EG und Abs. 3, § 41 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 6 bis 9 in2008/1/EG sowie der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, treten drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 3ABl. L 140 vom 05.06.2009 S 114, 42 samt Überschrift und 43 Abs. 3 und 4 außer Kraftumgesetzt.
(1c) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2007 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 2007 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1d) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(1e) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2011 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
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(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.