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(1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 21§ 13. Rohrleitungsanlagen dürfen) anzuzeigen und darf nur betrieben werdendann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
(2) Die Behörde nach Überprüfunghat, nötigenfalls nach Erprobunggerechnet ab dem Zeitpunkt der AnlagenAnzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die Betriebsaufnahmebewilligungin Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilenwurde, wennentsprechend ausgeführt wurde.
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(1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 21§ 13. Rohrleitungsanlagen dürfen) anzuzeigen und darf nur betrieben werdendann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
(2) Die Behörde nach Überprüfunghat, nötigenfalls nach Erprobunggerechnet ab dem Zeitpunkt der AnlagenAnzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die Betriebsaufnahmebewilligungin Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilenwurde, wennentsprechend ausgeführt wurde.
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