§ 21 RLG Inbetriebnahme, Überprüfung

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß Paragraph 20, vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  2. 2.Ziffer 2der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
  3. 3.Ziffer 3der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 13, nachgewiesen wird.
  4. (1)Absatz einsDie Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Paragraph 13,) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
  5. (2)Absatz 2Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002
  1. 1.Ziffer einsdie Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß Paragraph 20, vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des Paragraph 16, erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  2. 2.Ziffer 2der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,der Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 3, oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,
  3. 3.Ziffer 3der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 13, nachgewiesen wird.
  4. (1)Absatz einsDie Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 13) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Paragraph 13,) anzuzeigen und darf nur dann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.
  5. (2)Absatz 2Die Behörde hat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die in Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

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