§ 21 RLG

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
Betriebsaufnahmebewilligung

(1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 21§ 13. Rohrleitungsanlagen dürfen) anzuzeigen und darf nur betrieben werdendann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

(2) Die Behörde nach Überprüfunghat, nötigenfalls nach Erprobunggerechnet ab dem Zeitpunkt der AnlagenAnzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die Betriebsaufnahmebewilligungin Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilenwurde, wennentsprechend ausgeführt wurde.

1.

die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,

2.

der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,

3.

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002
Betriebsaufnahmebewilligung

(1) Die Inbetriebnahme einer errichteten, geänderten oder erweiterten Rohrleitungsanlage ist der Behörde unter Anschluss der Vorlage eines Nachweises über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 21§ 13. Rohrleitungsanlagen dürfen) anzuzeigen und darf nur betrieben werdendann erfolgen, wenn die errichtete, geänderte oder erweiterte Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt wurde, entsprechend ausgeführt wurde.

(2) Die Behörde nach Überprüfunghat, nötigenfalls nach Erprobunggerechnet ab dem Zeitpunkt der AnlagenAnzeige der Inbetriebnahme, binnen angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist zu überprüfen, ob die Betriebsaufnahmebewilligungin Betrieb genommene Rohrleitungsanlage dem Bescheid, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erteilt hat. Die Betriebsaufnahmebewilligung ist zu erteilenwurde, wennentsprechend ausgeführt wurde.

1.

die Rohrleitungsanlage den in der Genehmigung zur Errichtung gemäß § 20 vorgeschriebenen Auflagen sowie allenfalls den auf Grund des § 16 erlassenen Verordnungen sowie den sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften entspricht,

2.

der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 oder der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, über einen Betriebsleiter, einen Stellvertreter des Betriebsleiters sowie über das erforderliche Fachpersonal zur sicheren Bedienung der Rohrleitungsanlage verfügt und sichergestellt ist, daß Schäden unverzüglich behoben werden,

3.

der Abschluß einer Haftpflichtversicherung gemäß § 13 nachgewiesen wird.

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