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§ 19. (1) Ist der technische Bauentwurf als Grundlage des Genehmigungsverfahrens geeignet, so hatBeraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuordnen.an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und - sofern es zur Verständigung der Beteiligten erforderlich ist - auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebendenbekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(3) Soweit öffentliche Interessen berührt werden, sind die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
(4) Im übrigen hat die Behörde dahin zu wirken, daß die nach anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Amtshandlungen möglichst gleichzeitig mit den Amtshandlungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
§ 19. (1) Ist der technische Bauentwurf als Grundlage des Genehmigungsverfahrens geeignet, so hatBeraumt die Behörde eine mündliche Verhandlung anzuordnen.an, so sind Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind durch Anschlag in den Gemeinden, deren Gebiet durch die geplante Rohrleitung berührt wird, und - sofern es zur Verständigung der Beteiligten erforderlich ist - auch durch einmalige Einschaltung in für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitungen zu verlautbaren. Die in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebendenbekannt zu gebenden Betroffenen sind persönlich von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Der das einzelne Gemeindegebiet betreffende Teil des technischen Bauentwurfes, den der Genehmigungswerber der Behörde zur Verfügung zu stellen hat, ist durch mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(3) Soweit öffentliche Interessen berührt werden, sind die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.
(4) Im übrigen hat die Behörde dahin zu wirken, daß die nach anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Amtshandlungen möglichst gleichzeitig mit den Amtshandlungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.