§ 17 RLG Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme

Rohrleitungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine BetriebsaufnahmebewilligungInbetriebnahme erforderlich. Das gleicheGleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligungund Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.03.2002

Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine BetriebsaufnahmebewilligungInbetriebnahme erforderlich. Das gleicheGleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligungund Inbetriebnahme hinausgehen.

(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.

(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.

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