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Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und
Betriebsaufnahmebewilligung
§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine BetriebsaufnahmebewilligungInbetriebnahme erforderlich. Das gleicheGleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligungund Inbetriebnahme hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.
Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und
Betriebsaufnahmebewilligung
§ 17. (1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und eine BetriebsaufnahmebewilligungInbetriebnahme erforderlich. Das gleicheGleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung oder Betriebsaufnahmebewilligungund Inbetriebnahme hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und einer Betriebsaufnahmebewilligung.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und um die Betriebsaufnahmebewilligung ist bei der Behörde anzusuchen.