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(1) Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie Austro Control GmbH hat abweichend von den Bestimmungen imgemäß § 8 Abs. 1 erster Satz2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen):
a) | auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, | |||||||||
b) | bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß §§ 10 Abs. 1 | |||||||||
c) | auf Antrag des Halters eines notgelandeten (§ 10 Abs. 1 | |||||||||
d) | daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (§ 10 Abs. 1 |
(1a) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind.
(2) AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie Austro Control GmbH hat vor Erteilung von AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Sicherheits-Landespolizeidirektion und Finanzlandesdirektionenfür unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von AusnahmebewilligungenBewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.
(1) Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie Austro Control GmbH hat abweichend von den Bestimmungen imgemäß § 8 Abs. 1 erster Satz2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen (Ausnahmebewilligungen):
a) | auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, | |||||||||
b) | bei gemäß § 9 Abs. 2 oder 5 des Luftfahrtgesetzes bewilligten oder bei gemäß §§ 10 Abs. 1 | |||||||||
c) | auf Antrag des Halters eines notgelandeten (§ 10 Abs. 1 | |||||||||
d) | daß Luftfahrzeuge, die ausschließlich zur Hilfeleistung im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen oder bei Flugunfallsuntersuchungen (§ 10 Abs. 1 |
(1a) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind.
(2) AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dadurch weder die Sicherheit der Luftfahrt noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten zu erteilen, als dies zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist.
(3) Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie Austro Control GmbH hat vor Erteilung von AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Sicherheits-Landespolizeidirektion und Finanzlandesdirektionenfür unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von AusnahmebewilligungenBewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) AusnahmebewilligungenBewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn sie zur Umgehung der Vorschriften über den Grenzübertritt erwirkt wurden.