§ 5 FSSt-DV

Feuerschutzsteuergesetz-DV

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

§ 5. Abrundung.

Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

§ 5. Abrundung.

Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden.

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