§ 2 FSSt-DV

Feuerschutzsteuergesetz-DV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.

(2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1948 bis 31.12.9999

(1) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche gilt für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt ist.

(2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, gelten entsprechend.

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