§ 1 BVA-GebV 2012 (weggefallen)

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVSBVA-GebV 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

300 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1 000 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

500 €

Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2006Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2006

500 €

Bauaufträge gemäß § 37 Z 1 BVergG 2006Bauaufträge gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006

1000 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 000 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 000 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 000 €

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.04.2012 bis 31.12.2013
§ 1.Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVSBVA-GebV 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

300 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Bauaufträge

1 000 €

Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb – Liefer- und Dienstleistungsaufträge

500 €

Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den §§ 37 Z 2 und 38 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2006Verfahren ohne Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 37, Ziffer 2 und 38 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2006

500 €

Bauaufträge gemäß § 37 Z 1 BVergG 2006Bauaufträge gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, BVergG 2006

1000 €

Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich

3 000 €

Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich

1 000 €

Bauaufträge im Oberschwellenbereich

6 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 000 €

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