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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVSBVA-GebV 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
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Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß § 135 BVergGVSBVA-GebV 2012 in Verbindung mit den §§ 320 Abs(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 331 Abs. 1 und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 und für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des BVergG 2006 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
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