§ 41 KOG Durchsetzung von Verpflichtungen

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter, Video-Sharing- Plattform-Anbieter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.(Anm. 1)

(____________________

Anm. 1: Art. 2 Z 28 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „Im Text des § 41 wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ ein Beistrich samt Leerzeichen und das Wort „Video-Sharing- Plattform-Anbieter“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2020

Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter, Video-Sharing- Plattform-Anbieter oder Mediendiensteanbieter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.(Anm. 1)

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Anm. 1: Art. 2 Z 28 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „Im Text des § 41 wird nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ ein Beistrich samt Leerzeichen und das Wort „Video-Sharing- Plattform-Anbieter“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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