§ 7 KOG Vorsitzender und Stellvertreter

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (Paragraph 11,) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. (1)Absatz einsDer Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.
  4. (2)Absatz 2Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu bestellen.
  5. (3)Absatz 3Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.
  6. (4)Absatz 4Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsEntscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (§ 11) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 6 Abs. 1 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Entscheidungen der KommAustria in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und des Bundeskommunikationssenates (Paragraph 11,) von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführung der RTR-GmbH hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. (1)Absatz einsDer Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.
  4. (2)Absatz 2Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß § 3 Abs. 2 zu bestellen.Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu bestellen.
  5. (3)Absatz 3Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.
  6. (4)Absatz 4Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

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